Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SCHARR-Unternehmensgruppe
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der SCHARR-Unternehmens-gruppe (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verkaufs-, Liefer- und sonstige Geschäfte der Unternehmen der SCHARR-Unternehmensgruppe (nachfolgend einzeln jeweils "SCHARR"), es sei denn, es gibt für einen bestimmten sachlichen Bereich oder für ein bestimmtes Unternehmen der SCHARR-Unternehmensgruppe separate Allgemeine Geschäftsbedingungen.
- Für alle Lieferungen und Leistungen von SCHARR (nachfolgend "LEISTUNGEN") gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende sowie solche Geschäftsbe-dingungen des Kunden von SCHARR (nachfolgend "KUNDE"), die in diesen AGB nicht geregelt sind, erkennt SCHARR nicht an, es sei denn, SCHARR hätte ihrer Geltung aus-drücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn SCHARR in Kenntnis entgegenstehender, von diesen AGB abweichender oder in diesen AGB nicht geregelten Geschäftsbedingungen des KUNDEN die LEISTUNGEN vorbehaltlos ausführt, oder, wenn der KUNDE in seiner Anfrage, in seiner Bestellung oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen verweist.
- Im unternehmerischen Verkehr gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge mit dem KUNDEN, ohne dass es hierzu jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
II. Lieferzeit - Liefermenge - Beförderungsort/-weg - Gefahrübergang
- Sofern der KUNDE und SCHARR (nachfolgend "PARTEIEN") nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, sind Zeitangaben von SCHARR zu den LEISTUNGEN grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
- Teillieferungen sind - soweit dem KUNDEN zumutbar - zulässig.
- Der Beginn der vereinbarten Zeit für die LEISTUNGEN setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die rechtzeitige Einhaltung der Verpflichtungen von SCHARR setzt weiter die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des KUNDEN voraus, die der KUNDE auf seine Kosten zu leisten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt SCHARR vorbehalten.
- Der KUNDE hat für die rechtzeitige Bereitstellung von Verbindungen und Anschlüssen Sorge zu tragen, bei der Abnahme mitzuwirken und SCHARR rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg u. ä.) hinzuweisen.
- Sofern die PARTEIEN nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, ist das bei der Lieferstelle ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Gewicht oder Volumen der Ware maßgebend, es sei denn, das Gewicht oder Volumen der Ware wird am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellt. Der Nachweis der Lieferung einer geringeren oder größeren Menge bleibt beiden PARTEIEN gestattet.
- Sofern die PARTEIEN nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, bestimmt SCHARR den Beförderungsort und -weg.
- Sofern die PARTEIEN nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im unternehmerischen Verkehr mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferlagers auf den KUNDEN über.
III. Abgabebegünstigte Lieferungen
- Ist die Ware abgabebegünstigt und ist eine förmliche Einzelerlaubnis für die steuerfreie Verwendung der Ware erforderlich, hat der KUNDE SCHARR rechtzeitig vor der Lieferung eine für den Auslieferungszeitpunkt gültige Ausfertigung des Erlaubnisscheins zukommen zu lassen. SCHARR ist nicht verpflichtet, die Ware auszuliefern, wenn kein gültiger Erlaubnisschein vorliegt.
- Bei zugelassenem Erlaubnisscheinverzicht ist anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll.
- In den Fällen, in denen der KUNDE die Ware im Steueraussetzungsverfahren bezieht, versichert der KUNDE durch Übermittlung seiner Verbrauchssteuer-Nr., die ihm von den Zollbehörden als Kennzeichnung seiner ihm erteilten Einzelerlaubnis zugeordnet wurde, dass er hierzu berechtigt ist.
- SCHARR ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins bzw. der vom KUNDEN übermittelten Verbrauchssteuer-Nr. und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe begünstigter Lieferungen zu überprüfen.
- Ist die Ware zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmt, ist der KUNDE beim Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den KUNDEN lautenden national- oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen.
- Der KUNDE hat SCHARR von allen Schäden, Aufwendungen, Kosten und Nachteilen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheins oder der schuldhaften Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften durch den KUNDEN entstehen, freizustellen bzw. der KUNDE hat diese Schäden, Aufwendungen und Kosten SCHARR zu ersetzen. Insbesondere ist der KUNDE dafür verantwortlich, dass die Ware nur für den Zweck verwendet wird, für den sie steuer- und zollrechtlich vorgesehen und zulässig ist; er hat SCHARR Steuer- und/oder Zollabgaben, die SCHARR aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware zahlen muss, zu erstatten.
IV. Umschließungen - Prüfung - Pflichten bei der Befüllung
- Stellt SCHARR dem unternehmerischen KUNDEN im Rahmen des Transports der Ware Straßentankwagen, Kesselwagen oder Tankschiffe zu Verfügung, hat der KUNDE diese unverzüglich nach der Lieferung der Ware zu entleeren.
- Stellt SCHARR dem unternehmerischen KUNDEN im Rahmen des Transports der Ware Leihgebinde zur Verfügung, so hat der KUNDE diese unverzüglich nach der Entleerung auf seine Gefahr frachtfrei an den von SCHARR bestimmten Ort, oder, sofern keine Bestimmung von SCHARR vorliegt, an die Stelle zurückzusenden, von der sie abgeschickt worden sind.
- Werden die dem unternehmerischen KUNDEN von SCHARR im Rahmen des Transports zur Verfügung gestellten Kesselwagen nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen am Empfangsort vom KUNDEN entleert der Bahn zum Rücktransport übergeben, so hat der KUNDE die übliche Kesselwagenmiete zu entrichten.
- Werden die dem unternehmerischen KUNDEN von SCHARR im Rahmen des Transports zur Verfügung gestellten Leihgebinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim KUNDEN zurückgesandt, hat der KUNDE einen angemessenen Mietzins zu entrichten.
- Stellt SCHARR dem KUNDEN Umschließungen zur Verfügung, in welchen die Ware bis zum Verbrauch verbleibt (z. B. Flaschen), erfolgt dies für die Dauer einer normalen Entleerung unentgeltlich, sofern die PARTEIEN nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben. Jede Gefährdung der Rückgabe, tatsächlich oder rechtlich, ist SCHARR unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
- Stellt der KUNDE Umschließungen, hat er diese - sofern die PARTEIEN nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben - auf seine Gefahr und seine Kosten zu dem vereinbarten Termin an den vereinbarten Bestimmungsort in einwandfreiem und für die sofortige Befüllung geeigneten Zustand zu verbringen.
- Sofern SCHARR dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist (z. B. gemäß dem anwendbaren ADR-Recht (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)), hat SCHARR die Tanks, die Umschließungen oder sonstige Einlagerungsbehältnisse des KUNDEN nicht auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder das Vorhandensein technischer oder sonstiger Mängel zu überprüfen. SCHARR ist nicht verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des Tankinhaltes zu untersuchen, jedoch befugt, die Qualitätsreinheit - mit Zustimmung des KUNDEN - durch Anbringung von Markenplomben abzusichern. Der KUNDE hat vor der Anlieferung von Waren entweder in eigener Person oder durch einen zuverlässigen Beauftragten die Beschaffenheit der Tanks oder sonstiger Einlagerungsbehältnisse, Umfang und Art ihres Inhalts, den Zustand der Zuleitungen und Anschlüsse zum Transportfahrzeug sowie alle sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Befüllung festzustellen und während des Befüllvorgangs zu überwachen.
- Transportführer von SCHARR sind angewiesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und insbesondere die Sicherheitsvorschriften für die Befüllung von Tanks und sonstiger Einlagerungsbehältnisse genau zu beachten. SCHARR haftet für Überfüllungs- und Vermischungsschäden nur dann, wenn und soweit der KUNDE seiner Mitwirkungspflicht bei der Befüllung nachkommt. Ist eine Markenplombe ohne Zustimmung von SCHARR verletzt worden, so entfällt eine Haftung für Vermischungsschäden. Haftet SCHARR nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, so hat der KUNDE SCHARR von allen (weitergehenden) Ansprüchen Dritter, Schäden, Kosten und Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang gegen SCHARR geltend gemacht werden, insbesondere auch derjenigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, freizustellen, sofern dem KUNDEN eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Im Falle der Anwendbarkeit des vorstehenden Satzes dieser Ziff. 4.8 dieser AGB ist der KUNDE auch verpflichtet, SCHARR alle Schäden, Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
V. Höhere Gewalt - Selbstbelieferungsvorbehalt - Annahmeverzug - Erhöhung der Gestehungskosten
- Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unvorhergesehene Ereignisse, auf die SCHARR keinen Einfluss und die SCHARR nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfristen angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges oder bei einem Vorlieferanten von SCHARR eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt zählen die folgenden, nicht abschließend aufgeführten Beispiele: Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme und sonstige Naturkatastrophen, Explosionen, Aufstände, Kriege, Revolutionen, Embargos, Sabotage, Pandemien und Epidemien.
- Sollte es SCHARR aufgrund derartiger Ereignisse höherer Gewalt nicht möglich sein, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, steht dem KUNDEN und SCHARR das Recht zu, vom Vertrag oder gegebenenfalls vom noch nicht erfüllten Teil desselben zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
- SCHARR wird von seiner Lieferverpflichtung befreit, wenn SCHARR unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware ordnungsgemäß beliefert wird und SCHARR mit dem Lieferanten/Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat. SCHARR ist zudem verpflichtet, den KUNDEN unverzüglich zu informieren und bereits empfangene Gegenleistungen des KUNDEN unverzüglich zu erstatten.
- Gerät der KUNDE in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SCHARR berechtigt, den SCHARR insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiterge-hende Ansprüche oder Rechte bleiben SCHARR vorbehalten.
- Befindet sich der KUNDE im Annahmeverzug, ist SCHARR berechtigt, die durch die Lagerung der Ware entstehenden Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungs- betrages für jeden angefangenen Monat, maximal aber 5 % des Rechnungsbetrages vom KUNDEN zu verlangen. Dem KUNDEN ist jedoch der Nachweis gestattet, dass überhaupt keine Lagerungskosten entstanden sind oder die Lagerungskosten niedriger sind als die Pauschale. SCHARR ist der Nachweis gestattet, dass höhere Lagerungs-kosten als die Pauschale entstanden sind. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
- Führen im unternehmerischen Verkehr Ereignisse höherer Gewalt zu einer Erhöhung der Gestehungskosten bei SCHARR oder nimmt SCHARR zur Aufrechterhaltung der Lieferung bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzte Bezugsquellen in Anspruch, die zu einer Erhöhung der Gestehungskosten bei SCHARR führen, so kann SCHARR den Preis entsprechend erhöhen, was SCHARR dem KUNDEN aber zuvor mitzuteilen hat. Innerhalb einer Woche nach der Mitteilung kann der KUNDE vom Vertrag zurücktreten.
VI. Zahlung - Sicherheiten - Aufrechnung
- Alle LEISTUNGEN sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zu begleichen. Bei vereinbartem Zahlungsziel beginnt die Frist mit dem Tag der Lieferung bzw. der Leistungserbringung. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn SCHARR über das Geld am Fälligkeitstag verfügen kann.
- Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung des KUNDEN nach Vertragsschluss oder wenn sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Anspruch von SCHARR auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des KUNDEN gefährdet wird, ist SCHARR berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu fordern und/oder gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Für den Fall, dass der KUNDE nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist SCHARR berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten LEISTUNGEN oder wegen Verzug bleiben ebenso unberührt, wie die Rechte von SCHARR aus § 321 BGB.
- Aufrechnungsrechte können von dem KUNDEN nur dann geltend gemacht werden, wenn SCHARR seine Gegenansprüche anerkannt hat, diese rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung von SCHARR stehen.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der KUNDE nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Kaufpreis- forderung das Eigentum von SCHARR.
- Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen im Land des KUNDEN geknüpft ist, ist der unternehmerische KUNDE verpflichtet, SCHARR darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCHARR berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch SCHARR liegt ein Rücktritt von dem betroffenen Vertrag.
- Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen betreffend von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen (nachfolgend "VORBEHALTS-WARE"), ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die VORBEHALTSWARE, wie z. B. Pfändungen, hat der KUNDE SCHARR unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der KUNDE hat SCHARR eine Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu übersenden. Entstehen SCHARR durch die Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte Schäden, Kosten oder Aufwendungen, hat der KUNDE diese zu erstatten, soweit nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann und dem KUNDEN eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
- Bei Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im (Mit-)Eigentum von SCHARR stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der KUNDE bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Liefergegenstandes an SCHARR ab.
- Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der VORBEHALTSWARE erfolgt stets für SCHARR als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für SCHARR. Erlischt das (Mit-)Eigentum von SCHARR an der VORBEHALTSWARE durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Erzeugnisse auf SCHARR übergeht. Der KUNDE verwahrt das (Mit-)Eigentum von SCHARR unentgeltlich.
- Auf Verlangen des KUNDEN wird SCHARR Sicherheiten freigeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von SCHARR nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Übersteigt der Wert der für SCHARR bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so wird SCHARR auf Verlangen des KUNDEN Sicherheiten nach Wahl von SCHARR freigeben.
VIII. Beschaffenheit der Ware - Mängelansprüche
- Alle Muster und Analysedaten betreffend die Ware geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass die PARTEIEN ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
- Im unternehmerischen Verkehr verjähren Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), 634 a BGB (Baumängel) und § 438 Abs. 2 BGB (Arglist) längere Fristen vorschreibt und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
- Beanstandungen müssen SCHARR gegenüber im unternehmerischen Verkehr unverzüglich, nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
- Mit einer Einschränkung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der unternehme-rischen KUNDEN (insbesondere der aus § 377 HGB folgenden) ist SCHARR nicht einverstanden.
- Schadenersatz kann der KUNDE von SCHARR nur nach der Maßgabe der nachfolgen-den Ziff. 9 dieser AGB verlangen.
IX. Haftung
- SCHARR haftet dem KUNDEN auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend "SCHADENERSATZ") wegen mangelhafter oder verspäteter LEISTUNGEN sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der SCHADENERSATZ wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die SCHARR bei Vertragsschluss aufgrund für SCHARR erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
- Die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Sinne der vorstehenden Ziff. 9.2 dieser AGB betragen im unternehmerischen Verkehr
- Unabhängig von den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 dieser AGB sind im unternehmeri-schen Verkehr bei der Bestimmung der Höhe der gegen SCHARR bestehenden Ansprüche auf SCHADENERSATZ die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei SCHARR, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung mit dem KUNDEN, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des KUNDEN nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu Gunsten von SCHARR zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Leistungen auf SCHADENERSATZ, Kosten und Aufwendungen, die SCHARR zu tragen verpflichtet ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen von SCHARR stehen.
- Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 9.1 und 9.2 dieser AGB sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE vertraut hat und auch vertrauen durfte.
X. Abtretung
- Der KUNDE ist verpflichtet, sich über die geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung und Verwendung der von SCHARR gelieferten Ware zu informieren und diese einzuhalten.
- Etwa erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen sind von dem KUNDEN auf eigene Kosten zu beschaffen. Die hierzu notwendigen Unterlagen stellt SCHARR dem KUNDEN auf Anfrage zur Verfügung, sofern SCHARR diese Unterlagen vorliegen oder SCHARR sie mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
- Steuerbegünstigte Energieerzeugnisse dürfen nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energie-steuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen hat sich der KUNDE an sein zuständiges Hauptzollamt zu wenden.
XI. Anzuwendendes Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand - Schlichtungsstelle
- Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
- Erfüllungsort für alle LEISTUNGEN im unternehmerischen Verkehr ist die Lieferstelle von SCHARR. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen.
- Für Unternehmer, Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt folgendes:
- SCHARR ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand 05/2022